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Kunst. 305 des Strafgesetzbuches von 2017
bis 305Bevorzugung
Bevorzugung
1Wer sich einer Strafverfolgung, einer Freiheitsstrafe oder der Vollstreckung einer der in den Artikeln 59 bis 61, 63 und 64 vorgesehenen Maßnahmen entzieht, 1Halbsatzfassung gemäß Abschnitt II 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002, gültig ab 1. Januar 2007 (bis 305bisGeldwäsche Geldwäsche 1. Mit Freiheitsstrafe wird bestraft, wer eine Tat begeht, die geeignet ist, die Feststellung des Ursprungs, des Verbleibs oder der Einziehung von Gütern zu verhindern, von der er weiß oder annehmen muss, dass sie auf einer Straftat oder qualifizierten Steuerstraftat beruht. 3. Der Täter wird auch dann bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde, und ist auch am Tatort strafbar. 1Eingefügt durch Nr. I des Bundesgesetzes vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. August 1990 (AS19901077; BBl1989II 1061). Mangelnde Sorgfaltspflicht bei Finanztransaktionen und mangelndes Melderecht 1Eingefügt durch Nr. I des Bundesgesetzes vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. August 1990 (AS19901077; BBl1989II 1061). Falsche Aussage der Partei 1Wer als Beteiligter in einem Zivilverfahren nach wahrheitsrichterlicher Belehrung und Aufklärung über die strafrechtlichen Folgen eine falsche Aussage macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2Wird die Aussage durch Eid oder Abstimmung bestätigt, ist die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagen. 1Strafandrohungen neu gefasst gemäß Abschnitt II 1 Absatz 16 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002, gültig ab 1. Januar 2007 (bis 307Falsche Aussage. Falsche Meinung. Falsche Übersetzung Falsche Aussage. Falsche Meinung. Falsche Übersetzung 1Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher falsche Angaben zur Sache macht, falsche Schlussfolgerungen oder falsche Gutachten vorlegt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2Wird die Erklärung, das Gutachten, das Gutachten oder die Übersetzung durch Eid oder eigenhändigen Eid bestätigt, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagen. 1Strafandrohungen neu gefasst gemäß Abschnitt II 1 Absatz 16 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002, gültig ab 1. Januar 2007 (bis 308reduzierte Sätze reduzierte Sätze 1Korrigiert der Agent freiwillig seine falsche Anschuldigung (Art. 303.º), seine falsche Anschuldigung (Art. 304.º) oder seine Erklärung (Art. 48A) oder um einer Bestrafung zu entgehen. 1Fassung des letzten Halbsatzes gemäß Abschnitt II 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002, gültig ab 1. Januar 2007 (bis 309Verwaltungsverfahren und Verfahren vor internationalen Gerichten Verwaltungsverfahren und Verfahren vor internationalen Gerichten Darüber hinaus gelten die Artikel 306 bis 308: 1Fassung gemäss Ziff. I 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 (Verstöße vor internationalen Gerichten), in Kraft seit 1. Juli 2002 (bis 310Freilassung von Gefangenen Freilassung von Gefangenen 1. Wer einen Festgenommenen, Gefangenen oder anderen in einer Anstalt inhaftierten Menschen auf behördliche Anordnung mit Gewalt, Drohung oder List freilässt oder ihm zur Flucht verhilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2. Wird die Tat von einer Bande begangen, die eine Bande organisiert hat, wird jeder, der ihr angehört, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Der Teilnehmer, der Gewalt gegen Personen oder Sachen ausübt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von mindestens 30 Tagen bestraft. 1Strafandrohungen neu gefasst gemäß Abschnitt II 1 Absatz 16 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002, gültig ab 1. Januar 2007 (bis 311Gefangenenaufstand Gefangenenaufstand 1. Gefangene oder andere auf behördliche Anordnung in eine Anstalt aufgenommene Personen, die sich mit der Absicht zusammenschließen sich zusammenschließen, um Justizvollzugsbeamte oder andere mit ihrer Aufsicht betraute Personen anzugreifen, Vollzugsbedienstete oder andere mit ihrer Aufsicht betraute Personen mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt zu einer Handlung oder Unterlassung zu nötigen, heftig ausbrechen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagen bestraft. 1Strafandrohungen neu gefasst gemäß Abschnitt II 1 Absatz 16 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002, gültig ab 1. Januar 2007 (Achtzehnter Titel: Straftaten gegen Dienst- und Berufspflichten Dieser Artikel des Gesetzes trat 2017 in Kraft (auf Aktualisierungen achten). Ein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit besteht nicht. wir verweisen Siewww.admin.ch. Möchten Sie werbefreie Einträge und mehr sehen?HierGehen Sie zur Registrierung.
2Ausführung gemäß Nr.bis 305terMangelnde Sorgfaltspflicht bei Finanztransaktionen und mangelndes Melderecht
2Fassung gemäß Nr. I des Bundesgesetzes vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. August 1994 (AS19941614; BBl1993III 277).
3Strafandrohungen neu gefasst gemäß Abschnitt II 1 Absatz 16 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002, gültig ab 1. Januar 2007 (bis 306Falsche Aussage der Partei
Kunst. § 305 Strafgesetzbuch (StGB) – Anwendung vor Gericht
Antrag beim Kantonsgericht
Auf diesen Gesetzesartikel wurde in den folgenden Entscheidungen der kantonalen Gerichte Bezug genommen/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Prozessnummer | Titel/Stichwort | Schild |
ZH | SB210167 | Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigt; beschuldigt; Urteil; Gefängnis; Land; Untergericht; Monate; Ausweisung aus dem Land; Offiziell; Verteidigung; offiziell; Kosten; Staatsanwalt; Berufung; Bundesgerichtshof; Von ihm; Vorauszahlung; Monate; Bereits; Schweiz; Ersatz; repräsentiert; Gegenwart; Betäubungsmittel; Welche; Ein neuer; Kokain; bedingt |
ZH | SB200227 | Biss usw. | Schuldig; Beschuldigt; Fahren; Er sagte; treffen; beschuldigt; Treffen; redigiert; Dossier; Ich hatte; Erfahrung; Komm; Ausdruck; Er sagte; Kinder; Er war; Halten; Fan; Freund; Hilfe; Kehren Sie um; Er wäre; Ich hatte; Untergericht; LKW; Relativ; Er kam; Berufung |
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Antrag nicht Verwaltungsgericht
Kanton | Prozessnummer | Titel/Stichwort | Schild |
ZH | VB.2001.00379 | Einem Förster, der wegen Mittäterschaft bei der Verschleierung eines Jagdverbrechens zu sieben Tagen Gefängnis verurteilt wurde, wurde seine Jagdlizenz für drei Jahre entzogen, ohne dass seine Rechte verletzt wurden. | Förster; Beschwerde; Beschwerdeführer; Jäger; Prüfen; Selbstvorteil; Jägerprüfung; Sperrfrist; JagdG; Bache; Rechts; Bekanntmachung; Jagd; Prüfungsanordnung; Jagdkriminalität; Ranger-Prüfung; Prüfungsmaterial; Er muss; Delikt; Erstellt; Sich benehmen; bedrohlich; Fähigkeiten; Erkrankung; Haupttrunken; Ziffer; Fremde für Jäger; Delikt; Messungen |
SG | B 2014/138 | Rayonverbotssatz, Art. 4 Absatz 1 des Konkordats über Maßnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen (SGS 451.51) und verschwand dann in der Menschenmenge. Das jahrelange Verbot im Bereich um drei Fußballstadien in der Stadt St. Gallen aufgrund dieses Verhaltens rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer habe „Gewalttaten“ im Sinne des Konkordats begangen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die ihm strafrechtlich vorgeworfene Günstlingswirtschaft nicht in der in Artikel 2 des Konkordats vorgesehenen Liste der Straftaten enthalten ist. Die Liste ist nicht erschöpfend, und Günstlingswirtschaft schützt das gleiche rechtliche Interesse wie andere Handlungen, die ausdrücklich erfasst sind (Verwaltungsgericht, B 2014/138). Entscheidung vom 11. November 2014, Besetzung von Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsbeamter WehrleProceedingsX.Y., Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, gegen das Departement für Sicherheit und Justiz des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Gericht erster Instanz, unterliegt dem Rayonverbot. Das Verwaltungsgericht prüft: A. | Beschwerde; Konkurs; Stärke; Beschwerdeführer; Viskose; Sich benehmen; Rechts; Rayon-Verbot; Messen; Gewalt; Rechts; Sportveranstaltung; Gewalttaten; Galle; Sportveranstaltung; Flagge; Beschwerdeführer; Entscheidung; Sicherheit; sah handeln; Messungen; Interesse; In diesem Fall; Person; Bevorzugung; Pyrodetonator; gewalttätig; Aktion; Verhalten; Zukunft |
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Antrag beim Bundesgericht
BGE | registrieren | Schild |
146 IV 211 (6B_1202/2019) | registrieren §§ 122 Abs. 1, 126 Abs. 1 lit. a StPO; Artikel 305 bis Absatz 2 des Strafgesetzbuches; Kunst. 41, 50 Absatz 3 ODER ; Zivilklage, Schadensersatzanspruch wegen Geldwäsche. Stellt das Gericht den Angeklagten für schuldig, ist zwingend eine Entscheidung über anhängige Schadensersatzansprüche zu treffen, sofern diese hinreichend substantiiert und beziffert sind (E. 3). | Geldwäscher; Schaden; Geldwäsche; Beschwerde; Rechts; Urteil; Reichtum; Beschlagnahme; Untergericht; Schuldig; Geschädigten; Beschwerdeführer; Gericht; Hauptdelikt Zivilklage; Schaden; Vermögenswerte; gequetschte Partei; Zivilrecht; Urteil; HEIERLI; Eine Warnung; Jurisprudenz; Verantwortung; Schutz; Verfahren; gerechtfertigt; genug; Anspruch auf Schadensersatz; Person |
145 IV 335 (6B_1208/2018) | Kunst. 305bis Nr. 1 und 3 des Strafgesetzbuches; Geldwäsche. Geldwäsche kann nur auf Vermögenswerten begangen werden, die beschlagnahmt werden können. Wurden die vorangegangenen Straftaten im Ausland begangen, setzt die Strafbarkeit der Geldwäscherei voraus, dass ein eigenständiges schweizerisches Einziehungsrecht besteht oder die Vermögenswerte nach dem zum Zeitpunkt des Geldwäschereiverdachts geltenden ausländischen Recht eingezogen werden können (E.3 und 4). | Beschlagnahme; Geldwäsche; Rechts; Rechts; Vermögenswerte; Geld; Beschwerde; Urteil; Fakt, dass; Außerhalb des Landes; schweres Inkassodelikt; Ausländer; Einziehungsanordnung; Beschwerdeführer; engagiert; Untergericht; Schweiz; Handlungen; erhalten; Kanton; Deutsch; Thurgau; Aktion; erworben; Rechtsberatung; Vielfache; Rechtmäßig; Land |
Antrag beim Bundesstrafgericht
BSG | Motto | Schild |
CA.2020.14A | Schuldig; Beschuldigt; beschuldigt; Verfahren; Mraz; Rechts; Beruf; MARTYNENKO; Berufung; Urteil; Verfahren; Ziffer; Verboten; Verteidiger; Verfahren; Anwendung; Nur im; erste Instanz; Position; Filter; Offen; Verteidigung; Ergänzen; Geschenk; Kammer; Bundes; Vertreten; Hauptpublikum; Rechtsanwalt; Gericht | |
BB.2021.203 | Beschwerde; Verfahren; Verfahren; Beschwerdeführer; Attitüde; Urteil; Rechts; Bestechung; Geldwäsche; Filter; Ergänzen; Offen; Beklagter; Bundes; Anklage; Verfahren; Kammer; Urteile; Zertifikat; Fremde; Entscheidung; Urkundenfälschung; Fallakten; öffentliche Angestellte; Beziehung; seltsam; Fahraufzeichnungen; Einstellungsauftrag; Verweigerung von Rechten |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Nochmal |
Stephen Trechsel | Kommentar, 2. Auflage, Zürich | 1997 |
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